S A T Z U N G
der Gesellschaft „Europäische Kulturwerkstatt“ (EKW) e. V.
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§ 1 Name und Sitz der Gesellschaft, Geschäftsjahr
Sitz in Berlin und Wien. (Präsidium der EKW in D: Letteallee 34, 13409 Berlin)
Die Gesellschaft ist im Vereinsregister Berlin eingetragen.
Die Gesellschaft soll als gemeinnützig geführt werden.
§ 2 Ziele und Zwecke der Gesellschaft
schaft ist selbstlos und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
Der Verein verfolgt den gemeinnützigen Zweck der Förderung kultureller Zwecke.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind begünstigt werden.
durch Künstlerbegegnungen, Kolloquien, wissenschaftliche Seminar, etc.
Meisterkurse, Workshops, Kooperationen, Unterricht, Festivals, etc.)
§ 3 Mitgliedschaft
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für die Gesellschaft und ihre Zielstellung erworben haben. Ihr Status ist der eines aktiven Mitgliedes und wird vom Präsidium vorgeschlagen.
Das Kuratorium besteht aus Persönlichkeiten aus Gesellschaft, Kultur und Politik, die der Gesellschaft beratend zur Seite stehen und die Ziele nach außen fördern und öffentlich vertreten. (Bezeichnung ehrenamtliche Berufungsfunktion: Präsidialrat)
Ehrenmitglieder und Kuratoriumsmitglieder (auf Antrag) sind von der Beitrags-zahlung befreit. Gründungsmitglieder können einen halbierten Jahresbeitrag zahlen.
2. Die Mitgliedschaft wird grundsätzlich durch eine schriftliche Beitrittserklärung er- worben, über deren Annahme das Präsidium entscheidet.
Der Austritt kann durch eine schriftliche Erklärung an das Präsidium zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.
Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium durch einen schriftlichen Bescheid.
des Ausschließungsbeschlusses beim Präsidium schriftlich beantragt werden.
In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Recht-fertigung zu geben.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
fördern und den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten.
§ 5 Beiträge, Einnahmen und Ausgaben
aus Veranstaltungen sind nur von untergeordneter Bedeutung.
der finanziellen Möglichkeiten sowie Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge.
§ 6 Organe der Gesellschaft
§ 7 Präsidium und Kassenwart
wart, sowie einen Beisitzer.
Der Präsident vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) allein.
Der Präsident ist von den einschränkenden Bestimmungen des § 181 BGB befreit.
Aus der allgemeinen Rechenschaftspflicht des Präsidiums folgt weiterhin die Ver-
pflichtung zu einer ordnungsgemäßen Buchführung.
Wird diese einem Drittem übertragen, verbleiben dem Präsidium zumindest Über-
wachungsaufgaben. Des Weiteren obliegt dem Präsidenten der Rechenschaftsbericht gegenüber der Mitgliederversammlung. Dazu ist in einem Jahresbericht eine Gegen-überstellung von Einnahmen und Ausgaben vorzunehmen.
6. Das Präsidium kann nach Maßgabe der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins einen Geschäftsführer als besonderen Vertreter des Vereins bestellen. Seine Stellung innerhalb des Vereins ist im Einzelnen in einer Geschäftsordnung zu regeln.
§ 8 Wahl
Wenn im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die erforderliche absolute Mehrheit erhalten hat, ist eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen durchzuführen. In diesem zweiten Wahlgang ist der Kandidat mit den meisten Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Wahlleiterlos.
§ 9 Niederschrift
1. Beschlüsse des Präsidiums oder der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzu-
fassen. Ein Tätigkeitsbericht wird nach bedarfsgemäßer Anforderung erarbeitete.
§ 10 Versammlungen und Ladefrist
Außerordentliche und ordentliche Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn ¼ der Mitglieder anwesend sind.
4 Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung eingeladen wurde.
Die Ladungsfrist ist eingehalten, wenn vom Präsidium unter Einhaltung einer Lade-frist von einer Woche und unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen wurde.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Präsident verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine
neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, diese ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
10. Alle Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlungen sind schriftlich nieder-
zulegen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
11. Das Geschäftsjahr schließt mit dem Kalenderjahr.
§ 11 Vermögen
§ 12 Auflösung der Gesellschaft
Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung,
wobei 3/4 der Mitglieder der Gesellschaft für die Auflösung stimmen müssen.
Sind weniger als 3/4 der Mitglieder anwesend, wird innerhalb der nächsten 8 Wochen
eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die dann unabhängig von der Anzahl
der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschlußfähig ist.
Die Satzung tritt mit Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin in Kraft.
§ 13 Mitgliedsbeitragsordnung
Jahresbeitrag für aktive Mitglieder: 60,- Euro p. a.
Jahresbeitrag für Firmen und Institutionen: nach Vereinbarung!
(mind. 500,- Euro p. a.)
Gründungsmitglieder können vom Jahresbeitrag auf Antrag zur Hälfte befreit werden!
Die Mitgliedsbeiträge sind auf das derzeitige Geschäftskonto des Vereins zu überweisen!
Empfänger: Europäische Kulturwerkstatt (EKW)
IBAN: DE 98 1007 0024 0434 1434 00
BIC: DEUTDEDBBER
Konto: 75 67 936 01 / BLZ: 100 700 24
Institut: Deutsche Bank Berlin
Berlin, am 09.06. 2007